Satzung

Satzung
S A T Z U N G
des Reutlinger Spendenparlaments
beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 11.10.2022

 

 

§ 1 (Name)

(1) Der Verein führt den Namen „Reutlinger Spendenparlament e.V.“

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)

Zweck des Vereins ist die Förderung von Projekten im Sinne der Wohlfahrtspflege, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von gesellschaftlicher Aus-grenzung wie z.B. Armut, Isolation und Obdachlosigkeit in Kreis und Stadt Reutlingen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung sowie die Beteiligung der Spenderinnen und Spender an der zweckentsprechenden Verwendung und die Vergabe von Zuwendungen aus den Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften sowie Initiativen, die Ziele in o.g. Sinne verfolgen.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder des Vereins sowie der Finanzkommission und des Spendenparlaments erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Finanzkommission

4. das Spendenparlament.

§ 5 (Mitgliedschaft)

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit sind.

(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 (Erlöschen der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

1. durch Austritt

2. durch Ausschluss

3. durch Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins gröblich schuldhaft verstoßen hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ausschlussentscheidung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, welche dann endgültig über den Ausschluss durch Beschluss entscheidet.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen.

(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Vorstandes oder dessen/deren Stellvertreter/in.

(3) Die Mitglieder des Präsidiums des Spendenparlaments haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch einen/eine von der Mitgliederversammlung gewählte/n Protokollführer/in anzufertigen und von dieser/diesem zu unterschreiben.

(5) Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

1. Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins, seine Weiterentwicklung sowie die Erweiterung und Einschränkung bisheriger Aufgaben.

2. Beschlussfassung über Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen an soziale Projekte und Einrichtungen.

3. Beschlussfassungen über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern in den Fällen der §§ 5 und 6 der Satzung.

4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes, sowie die Geschäftsordnung für die Finanzkommission und für das Spendenparlament,

6. Beschlussfassung über die Höhe der jährlichen Mindestspende für das Spendenparlament für das folgende Geschäftsjahr.

7. Wahl des/der Vorsitzenden des Vorstandes, von zwei Stellvertretern bzw. zwei Stellvertreterinnen, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin, sowie des/der Vorsitzenden der Finanzkommission, die im Vorstand kein Stimmrecht hat.

8. Beschlussfassung über einen Vorschlag zur Wahl des Präsidiums des Spendenparlaments.

9. Wahl von zwei Abschlussprüfern/Abschlussprüferinnen auf Vorschlag des Vorstandes.

10. Beschlussfassung über die Jahresrechnung.

11. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

12. Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

14. Beschlussfassung über alle übrigen der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit der qualifizierten Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Vereins.

§ 9 (Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin. Der/die Vorsitzende der Finanzkommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Der/die Vorsitzende der Finanzkommission nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein.

(2) Der Vorstand hat eine Amtsperiode von drei Jahren. Er bleibt solange im Amt, bis eine neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die gefassten Beschlüsse enthalten sein müssen.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(7) Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden sooft zusammen, wie das Interesse und die Zwecke des Vereins es erfordern. Auf Antrag von zwei seiner Mitglieder muss er unter Angabe des Grundes zusammentreten.

(8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zustimmen.

(9) Der/die Vorsitzende der Finanzkommission sowie die Mitglieder des Präsidiums des Spendenparlaments haben das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstände anwesen sind.

§ 10 (Aufgaben des Vorstandes)

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Vorstand führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Spendenparlaments aus.

(3) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein. Im Einvernehmen mit dem Präsidium des Spendenparlaments bereitet er die Sitzungen des Spendenparlaments vor.

(4) Der Vorstand stellt die Jahresrechnung auf und leitet diese zur Prüfung an die von der Mitgliederversammlung bestimmten Prüfer/innen weiter.

(5) Der Vorstand entsendet aus seiner Mitte ein Mitglied in die Finanzkommission.

(6) Der Vorstand bestätigt die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertreter/in der Finanzkommission.

§ 11 (Ausschüsse)

(1) Zur Erledigung bestimmter Aufgaben der Geschäftsführung des Vereins können vom Vorstand verschiedene Ausschüsse gebildet werden. Die Ausschüsse wählen sich ihre Vorsitzenden selbst.

(2) Die Vorsitzenden müssen Mitglieder des Vereins sein. Die übrigen Mitglieder der Ausschüsse brauchen keine Vereinsmitglieder zu sein.

§ 12 (Finanzkommission)

(1) Die Finanzkommission besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Zwei Mitglieder der Finanzkommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Zwei weitere Mitglieder werden vom Spendenparlament aus seiner Mitte gewählt. Der Vorstand entsendet eines seiner Mitglieder in die Finanzkommission.

(3) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n der Finanzkommission und den/die stellvertretende Vorsitzende/n. Der Vorstand bestätigt diese Wahl.

(4) Die Mitglieder der Finanzkommission, soweit nicht anders bestimmt, müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie sollen einen guten Überblick über die Reutlinger Sozialarbeit haben, sowie über Kenntnisse der Bedürfnisse der Menschen verfügen, im Sinne von § 2 der Satzung.

(5) Die Amtsperiode der Finanzkommission beträgt drei Jahre. Sie bleibt solange im Amt, bis eine neue Finanzkommission gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Die Finanzkommission tritt bei Bedarf auf Einladung ihres/ihrer Vorsitzenden zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(7) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

(8) Der Vorstand hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Finanzkommission teilzunehmen.

§ 13 (Aufgaben der Finanzkommission)

(1) Die Finanzkommission prüft alle beim Verein eingegangenen Anträge auf Zuwendungen von Mitteln aus dem Spendenaufkommen des Vereins und erarbeitet Vorschläge zur Vergabe von Spendenmitteln als Beschlussvorlagen für die Beschlussfassung des Spendenparlaments.

(2) Über diese Vorschläge muss die Finanzkommission Einvernehmen mit dem Vorstand herstellen.

(3) Der/die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Finanzkommission begründen die vorher den Mitgliedern des Spendenparlaments zugesandten Beschlussvorlagen in der Sitzung des Spendenparlaments.

(4) Die Finanzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§ 14 (Spendenparlament)

(1) Das Spendenparlament besteht aus natürlichen Personen, die keine Vereinsmitglieder sind und die sich gegenüber dem Verein durch eine schriftliche Erklärung verpflichtet haben, eine jährliche Mindestspende zu leisten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt worden ist. Die Person wird zum stimmberechtigten Parlamentarier nach Eingang der Spende im Reutlinger Spendenparlament.

(2) In den Sitzungen des Spendenparlaments haben alle Personen Stimmrecht, die die jährliche Mindestspende bezahlt haben. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

(3) Die Beschlüsse des Spendenparlaments werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parlamentarier gefasst.

(4) Auf seiner konstituierenden Sitzung wählt das Spendenparlament ein Präsidium. Das Präsidium besteht aus drei Personen (Präsidenten/innen). Das Präsidium wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung des Vereins aus der Mitte der Parlamentarier des Spendenparlaments gewählt.

(5) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre. Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Das Präsidium des Spendenparlaments bestimmt aus seiner Mitte eine/n Protokollführer/in für die jeweilige Sitzung. Die Beschlüsse des Spendenparlaments sind in einem Protokoll festzuhalten und zur Ausführung an den Vorstand des Vereins weiterzuleiten.

§ 15 (Aufgaben des Spendenparlaments)

(1) Das durch Spenden aufgebrachte Vermögen ist von dem Vermögen des Vereins getrennt zu halten und bei einem Kreditinstitut mündelsicher zu höchstmöglichem Zinssatz anzulegen.

(2) Das Spendenparlament entscheidet durch Beschlussfassung über die von der Finanzkommission vorgelegten Anträge auf Vergabe von Zuwendungsmitteln aus dem Spendenaufkommen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen zu den Beschlussvorlagen aus der Mitte des Spendenparlaments werden nur beraten und zur Abstimmung gebracht, wenn mindestens die Mehrheit der anwesenden Parlamentarier des Spendenparlaments die Änderungen oder Ergänzungen in die Beratung einbringen wollen. Dies kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel geschehen.

(4) Neue Anträge auf Vergabe von Zuwendungen aus der Mitte des Spendenparlaments sind an die Finanzkommission zur Prüfung und Wiedervorlage beim Parlament weiterzuleiten.

§ 16 (Auflösung)

(1) Über die Auflösung der Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 8 (1) Nr. 13 der Satzung). Falls die Mitgliederversammlung in dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nichts anderes bestimmt hat, sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und dessen/deren Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben der Wohlfahrtspflege. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Änderung der Satzung vom 18.11.1999 (Gründungsversammlung)